Shopping Arena Lagerraum 18m2
Réservation en ligne



Unité de stockage, St. Gallen • Space type Espace 18 m² • Rangement 18 m² • Idéal pour Stockage • Étage UG2
Lagerraum zur Vermietung für Promotionen
Unser Lagerraum bietet Ihnen auf 18 m² ausreichend Platz zur sicheren Aufbewahrung von Werbematerialien, Produkten oder Ausstattung während Ihrer Promotion-Aktion. Der Raum ist sauber, gut zugänglich und ideal für die Zwischenlagerung während Ihrer Mietdauer. Nutzen Sie diesen zusätzlichen Stauraum, um Ihre Promo-Fläche optimal zu gestalten und stets flexibel auf Ihre Bedürfnisse reagieren zu können.
Falls Sie besondere Anforderungen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Caractéristiques de l'espace
Calendrier des disponibilités
Règlement intérieur
Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Fr: 9 – 19 Uhr
Do: 9 – 21 Uhr
Sa: 9 – 17 Uhr
Sonntag: Geschlossen
Bitte beachten Sie das Mallbenutzungsreglement der Shopping Arena unter Downloads
Konditionen der Vermietung:
1. Verwendungszweck
- Das Mietobjekt steht dem Mieter für folgende Nutzung zur Verfügung: Lagerraum
- Folgende Anlagen können mitbenutzt werden: Mall, Anlieferung, Toiletten, allg. Anlagen
Das Mietobjekt darf ausschliesslich zu dem vertraglich festgelegten Verwendungszweck benutzt werden. Wesentliche Ausdehnungen, Einschränkungen und/oder Änderungen des Zwecks sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Wird das Mietobjekt ohne Zustimmung der Vermieterin für andere Zwecke benutzt, ist die Vermieterin jederzeit berechtigt, diesen Mietvertrag gemäss den gesetzlichen Fristen aufzulösen.
2. Nebenkosten
Im Mietzins inbegriffen sind die folgenden Nebenkosten:
- Heiz- und Warmwasserkosten gemäss Art. 5 VMWG bzw. Art. 6a VMWG
- Elektrizität, Wasser
- Hauswartung (inkl. Personalneben- und Weiterbildungskosten)
- Reinigung allg. Räume und Flächen
3. Übergabe
Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Mietobjekt im vertragsgemässen Zustand "Grundausbau" zum vereinbarten Termin. Fällt der Übergabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort der gelegenen Sache staatlich anerkannten Feiertag, so erfolgt die Übergabe ohne Anspruch auf Mietzinsreduktion am nächsten Werktag bis 12.00 Uhr.
4. Gebrauch des Mietobjektes
Beabsichtigt der Mieter, besonders schwere Gegenstände (Maschinen, Kassenschränke etc.) oder Geräte, die Lärm oder Erschütterungen verursachen können (Klimageräte etc.), in das Mietobjekt zu verbringen, so ist vorgängig zur Abklärung der notwendigen Tragfähigkeit der Böden oder allfälliger Auswirkungen für andere Mietobjekte die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, welche Schallübertragungen und Erschütterungen verhindern. Er haftet für alle Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung, insbesondere für allfällig berechtigte Forderungen anderer Mietparteien (Mietzinsreduktion und Schadenersatz gemäss Art. 259d und 259e OR) oder Nachbarn, und er verpflichtet sich, in einem
allfälligen Streitfall auf ergangene Streitverkündung sich am Verfahren zu beteiligen und dieses auf Verlangen der Vermieterin im eigenen Namen und auf eigenes Risiko - auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu führen. Der Zugang zu Gebäude und Hof, Haus und Keller etc. sowie die Durchfahrt oder sonstige freie Plätze dürfen nicht zur Ablagerung von Gegenständen und Waren irgendwelcher Art benützt werden. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür bestimmten und gemieteten Plätzen abgestellt werden. Abfälle jeglicher Art dürfen nur an den von der Vermieterin bestimmten Orten und in gesetzeskonformer Weise aufbewahrt werden. Die Vermieterin ist berechtigt, die durch das Mietobjekt verlaufenden Schächte sowie allenfalls inskünftig neu erstellte Schächte sowie alle anderen Schächte, die vom Mieter für Zu- und Ableitungen aller Art (mit-)benützt werden können, ebenfalls mitzubenützen. Der Mieter ist sodann ebenfalls berechtigt, für entsprechende Zu- und Ableitungen die in der Mietliegenschaft vorhandenen Schächte mitzubenützen, soweit die verfügbaren Kapazitäten dies zulassen. Will er davon Gebrauch machen, so hat er vorgängig die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.
5. Gemeinschaftsanlagen
Der Begriff "Gemeinschaftsanlagen" umschreibt sämtliche Flächen und Räumlichkeiten, welche nicht Gegenstand der ausschliesslichen Benützung durch einen einzelnen Mieter sind, sondern sämtlichen Mietern bzw. Kunden der Liegenschaft zur gemeinsamen Benützung zur Verfügung stehen. Diese Gemeinschaftsanlagen dürfen von der Mieterin grundsätzlich nicht exklusiv für die eigene Verkaufstätigkeit (bzw. für die Präsentation von Verkaufsgut oder für Werbezwecke etc.) benützt werden. Jegliches Lagern von Waren, Packmaterial usw. sowie Warenbehandlungen aller Art sind innerhalb der Gemeinschaftsanlagen ebenfalls ausdrücklich untersagt.
6. Reinigung
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt auf eigene Kosten zu reinigen.
7. Firmenschilder, Leuchtreklamen, Beschriftungen, Antennenanlagen
Aufgrund der kurzen Mietdauer verzichtet der Mieter ausdrücklich auf eine Beschriftung im Center (Orientierungstafeln, Orientierungspläne, etc.) sowie im Aussenbereich (Fassade etc.).
8. Untermiete/Übertragung des Mietverhältnisses
Die Untervermietung oder Übertragung für den befristeten Mietvertrag ist nicht gestattet.
9. Rückgabe
Bei Ablauf des Mietverhältnisses muss das Mietobjekt ordnungsgemäss geräumt und in sauber gereinigtem vertragsgemässen Zustand mit allen Schlüsseln/Badges/etc. bis spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist, 19.00 Uhr, zurückgegeben werden. Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort der Sache staatlich anerkannten Feiertag, hat die Rückgabe am nächsten Werktag bis spätestens 19.00 Uhr zu erfolgen.
10. Schadenrisiko
Die Vermieterin versichert das Mietobjekt ohne Mobiliar und Einrichtungen gegen Feuer- und Elementarschäden. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5.0 Mio. Weitergehende Versicherungen, wie zum Beispiel gegen Mobiliarwasserschäden, Betriebsausfallversicherungen (Feuer/Wasser), sämtliche Glasbruchschäden an Schaufenstern, Spiegeln, Glastüren und Fenstern, inbegriffen Beschriftungen und Leuchtreklamen, sind - bei Bedarf - ausschliesslich Sache des Mieters.
11. Schlüsselübergabe
Bei der Übergabe des Mietobjektes wird ein Verzeichnis über die dem Mieter übergebenen Schlüssel /Badges und dergleichen erstellt. Weitere Schlüssel/Badges können vom Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten angefertigt werden. Am Tage der Rückgabe des Mietobjektes hat der Mieter sämtliche Schlüssel/Badges, auch solche, die er auf eigene Kosten hat anfertigen lassen, der Vermieterin zu übergeben. Bei Verlust hat der Mieter die Vermieterin zu informieren. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, Schlösser, Schlüssel und Badges auf Kosten des Mieters auszuwechseln.
12. Zutrittsrecht der Vermieterin
Die Vermieterin oder deren Vertreter sind berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige die zur Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen, Wartungen, Kontrollen und Renovationen notwendigen Besichtigungen der Sache durchzuführen. In begründeten Fällen (Feuer, Einbruch, Notfällen, Schadenminderungen) entfällt die Voranzeigefrist. Beabsichtigt der Mieter die Sache für längere Zeit unbenützt zu lassen, so ist er verpflichtet, eine Person zu bezeichnen, welche die Schlüssel zur Verfügung stellt und die Vermieterin oder deren Vertreter entsprechend zu informieren. Vorbehalten bleibt die Gebrauchspflicht gemäss diesem Vertrag. Die Schlüssel können auch in versiegeltem Umschlag der Vermieterin übergeben werden.
13. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformvorbehaltes.
14. Auskunftspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin alle Änderungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art, welche die Struktur des Unternehmens wesentlich beeinflussen (wesentliche Änderungen im Aktionariat, Gesellschaftsübernahme, Fusion, Einbringen in eine Holding-Struktur oder ähnliches), unverzüglich zu melden. Alle von der Vermieterin einverlangten Unterlagen sind ihr kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Mieter ist ausserdem verpflichtet, eine Änderung der Unternehmensform, der Firma oder eine Einschränkung der Haftung der Vermieterin mitzuteilen.
15. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages als Ganzes. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der ursprünglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien bona fide entspricht oder möglichst nahekommt.
16. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien die zuständigen Gerichte am Ort der gelegenen Sache. Dieser Mietvertrag untersteht Schweizerischem Recht.
17 Vertragsausfertigung
Mit der Buchung des Lagers über diese Website erlangen diese Konditionen ihre Rechtsgültigkeit.
Location minimale
Début du bail (heure)
Politique d'annulation
Location minimale 14 jours
Début du bail (heure) 08:00
Politique d'annulation Modérée (2 semaines avant)
Téléchargements
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